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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
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Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“
Vom 27. Dezember 2004
(GVBl. S. 533)
BayRS 282-2-13-WK

Vollzitat nach RedR: Gesetz zur Errichtung der "Stiftung Staatstheater Nürnberg" vom 27. Dezember 2004 (GVBl. S. 533, BayRS 282-2-13-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 284 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Errichtung und Rechtsform
1Unter dem Namen „Stiftung Staatstheater Nürnberg“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Art. 2
Stiftungszweck
(1) 1Zweck der Stiftung ist die Förderung der darstellenden Kunst. 2Zu diesem Zweck übernimmt die Stiftung das bisher von der Stadt Nürnberg getragene Theater Nürnberg und führt dessen Betrieb unter dem Namen „Staatstheater Nürnberg“ fort.
(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Art. 3
Stiftungsvermögen
(1) 1Die Stadt Nürnberg überlässt mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Grundstücke in der Gemarkung Nürnberg-Tafelhof, Flur-Nr. 7 (Richard-Wagner-Platz 10) und Flur-Nr. 4 (Lessingstraße 1/Richard-Wagner-Platz 2, 4 und 10) nebst Zubehör dauerhaft und unentgeltlich der Stiftung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2Die Grundstücke bleiben im Eigentum der Stadt. 3Die mit dem Grundstück verbundenen Betriebskosten im Sinn der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346, 2347) in der jeweils geltenden Fassung trägt die Stiftung.
(2) Die Stadt Nürnberg übereignet mit dem In- Kraft-Treten dieses Gesetzes alle den Zwecken des Staatstheaters Nürnberg dienenden beweglichen Vermögensgegenstände unentgeltlich der Stiftung.
(3) 1Die Stadt Nürnberg überträgt der Stiftung ihre Geschäftsanteile an der Staatstheater Nürnberg Service GmbH. 2Die Stiftung führt diese entsprechend dem Gesellschaftszweck weiter.
(4) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung vom Freistaat Bayern und der Stadt Nürnberg nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gleich hohe Zuschüsse; Art. 13 Abs. 3 bleibt unberührt. 2Diese Zuschüsse dienen dazu, die mit dem Betrieb des Staatstheaters Nürnberg verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen einschließlich des Bauunterhalts und kleiner Baumaßnahmen abzudecken. 3Darüber hinausgehende bauliche Investitionen trägt die Stadt Nürnberg als Eigentümerin der Immobilien. 4Sie erhält für betrieblich notwendige Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalsanierungsmaßnahmen (große Baumaßnahmen) eine Förderung nach Maßgabe von Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes.
(5) 1Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. 2Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Art. 4
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1.
aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2.
aus den Zuschüssen des Freistaates Bayern und der Stadt Nürnberg im Sinn von Art. 3 Abs. 4,
3.
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Art. 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
der Stiftungsvorstand.
(2) Zur Beratung der Organe wird ein Kuratorium der Stiftung gebildet.
Art. 6
Stiftungsvorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Staatsintendanten und dem Geschäftsführenden Direktor. 2Er wird vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. 2Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.
(3) Dem Staatsintendanten obliegt unbeschadet der Zuständigkeiten des Geschäftsführenden Direktors die künstlerische, administrative und wirtschaftliche Leitung des Staatstheaters Nürnberg.
(4) 1Der Geschäftsführende Direktor ist in Abstimmung mit dem Staatsintendanten für die wirtschaftliche Führung des Theaters verantwortlich. 2Er ist bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, rechtzeitig zu beteiligen. 3Das gilt auch bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen.
(5) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführende Direktor die Stiftung allein. 3Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.
Art. 7
Zusammensetzung des Stiftungsrats
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Nürnberg bestellt und abberufen werden. 2Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3Wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person vertreten lassen.
(4) 1Der Stiftungsrat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. 2Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Nürnberg benannten Mitglied. 3Für die ersten drei Jahre steht der Vorsitz der Stadt Nürnberg und der stellvertretende Vorsitz dem Freistaat Bayern zu. 4Abs. 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.
Art. 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands und den Spartenleitern.
(3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.
Art. 9
Dienstverhältnisse
1Die bei der Stadt Nürnberg im Bereich Theater bestehenden Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse einschließlich aller das Personal betreffenden allgemeinen Verträge und Rahmenvereinbarungen gehen mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. 2Für die von der Stiftung neu eingestellten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Stiftung gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern.
Art. 10
Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall
Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Nürnberg zurück.
Art. 11
Stiftungssatzung
(1) 1Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie Einzelheiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. 2Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(2) 1Eine Änderung der Stiftungssatzung ist nur zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheint. 2Sie ist unzulässig, wenn sie die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigt oder aufhebt.
Art. 12
Stiftungsaufsicht
Die Aufsicht über die Stiftung wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wahrgenommen.
Art. 13
(aufgehoben)
Art. 14
Bayerisches Stiftungsgesetz
1Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) mit Ausnahme des Art. 27 Abs. 2 BayStG in seiner jeweils geltenden Fassung. 2Der Aufnahme eines Darlehens, sofern es nicht zur Bestreitung fälliger Ausgaben erforderlich ist und innerhalb des gleichen Geschäftsjahres aus laufenden Einnahmen wieder getilgt werden soll, muss die Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der Stadt Nürnberg zustimmen.
Art. 15
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
München, den 27. Dezember 2004
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber