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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 7
Zusammensetzung des Stiftungsrats
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Nürnberg bestellt und abberufen werden. 2Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3Wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person vertreten lassen.
(4) 1Der Stiftungsrat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. 2Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Nürnberg benannten Mitglied. 3Für die ersten drei Jahre steht der Vorsitz der Stadt Nürnberg und der stellvertretende Vorsitz dem Freistaat Bayern zu. 4Abs. 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.