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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 4
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1.
aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2.
aus den Zuschüssen des Freistaates Bayern und der Stadt Nürnberg im Sinn von Art. 3 Abs. 4,
3.
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.