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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 14
Bayerisches Stiftungsgesetz
1Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) mit Ausnahme des Art. 27 Abs. 2 BayStG in seiner jeweils geltenden Fassung. 2Der Aufnahme eines Darlehens, sofern es nicht zur Bestreitung fälliger Ausgaben erforderlich ist und innerhalb des gleichen Geschäftsjahres aus laufenden Einnahmen wieder getilgt werden soll, muss die Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der Stadt Nürnberg zustimmen.