Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 11
Stiftungssatzung
(1) 1Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie Einzelheiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. 2Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(2) 1Eine Änderung der Stiftungssatzung ist nur zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheint. 2Sie ist unzulässig, wenn sie die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigt oder aufhebt.