BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 42
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten, Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zug von Staats- und Kreisstraßen. 2Maßgebend ist die durch die jeweils letzte Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. 3Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. 4Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebiets maßgebend. 5In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, wenn sie bisher dem Freistaat Bayern oder einem Landkreis oblag, sonst mit der Gebietsänderung. 6Die Gemeinde bleibt abweichend von den Sätzen 1 bis 5 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zug der Staats- und Kreisstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem Träger der Straßenbaulast erklärt. 7Für die Gehwege dieser Ortsdurchfahrten und der Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kreisfreien Gemeinden gilt Art. 47 Abs. 3 entsprechend.
(2) Soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten sind, bedürfen alle Straßenbauvorhaben, die die Planungen, insbesondere die Ausbauabsichten des Trägers der Straßenbaulast für die anschließenden freien Strecken berühren, der vorherigen Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde.
(3) 1Wenn dem Freistaat Bayern oder einem Landkreis die Straßenbaulast für eine Ortsdurchfahrt obliegt, erstreckt sie sich nicht auf Gehwege und Parkplätze. 2Auf Radwege erstreckt sich die Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder eines Landkreises nur, wenn solche auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind. 3Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind, als die Staatsstraße oder Kreisstraße es erfordert, so hat die Straßenbaubehörde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt mit der Gemeinde besonders zu vereinbaren. 4Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet die Regierung.
(4) 1Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für und Heimat und nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung bestimmen, wie bei gemeinsamen Maßnahmen die Kosten des Baues und der Unterhaltung unter den Trägern der Straßenbaulast aufzuteilen sind. 2Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit derartige Maßnahmen den Aufgaben des einen oder des anderen Trägers der Straßenbaulast zu dienen bestimmt sind. 3Die Rechtsverordnung soll hiervon abweichende Vereinbarungen zwischen den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zulassen.