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BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 41
Träger der Straßenbaulast
1Träger der Straßenbaulast sind:
1.
für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
2.
für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
2Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).