BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 14
Gemeingebrauch
(1) 1Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. 2Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
(2) Der Gemeingebrauch ist unentgeltlich und gebührenfrei, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen zugelassen sind.
(3) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(4) 1Muß eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, so hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. 2Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. 3Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.