BayStatG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 10.08.1990
Abschnitt IVa Sonderregelungen für die Durchführung des Zensus 2022
Art. 25a Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik
Art. 25b Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen
Art. 25c Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
Art. 25d Erhebungsbeauftragte des Zensus
Art. 25e Kostenregelung