BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 9
Anordnung
(1) 1Statistiken werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnet. 2Die Anordnung bedarf keiner Rechtsvorschrift, wenn
1.
die einer Statistik zugrundeliegenden Daten
a)
auf freiwilligen Auskünften oder allgemein zugänglichen Quellen beruhen,
b)
keine Einzelangaben enthalten oder
c)
der die Statistik durchführenden Stelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen;
2.
lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensteht, oder
3.
zur Anordnung der Statistik eine Rechtsvorschrift ermächtigt.
(2) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die näheren Bestimmungen treffen über die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie über Art und Umfang einer Auskunftspflicht.