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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 6
Auftragsarbeiten
(1) 1Die Staatsministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Landesamt beauftragen,
1.
Geschäftsstatistiken durchzuführen,
2.
amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,
3.
sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen.
2Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
(2) 1Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. 2Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Staatshaushalts durch.