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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 27
Strafvorschrift
Wer entgegen Art. 26 Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.