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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 25c
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach den §§ 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch.
(2) 1Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. 2Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,
1.
die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen, die Erhebungsunterlagen bereitzustellen und
2.
die zu vergütenden Fallzahlen, den Sach- und Fahrtaufwand der einzelnen Erhebungsbeauftragten festzustellen, zu prüfen und das Ergebnis an das Landesamt zur Abrechnung zu übermitteln.