BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 25b
Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen
(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise richten zur Durchführung des Zensus 2022 örtliche Erhebungsstellen im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang ein. 2Für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erfüllen können.
(2) Für die örtlichen Erhebungsstellen gilt Art. 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Verantwortlich im Sinn des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist diejenige Stelle, die die örtliche Erhebungsstelle einrichtet.
(4) Sind kommunale Statistikstellen nach Art. 24 eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen.