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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 24
Statistikstellen
(1) 1Statistikstellen führen die angeordneten Statistiken durch. 2In die Wahrnehmung nichtstatistischer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen Statistikstellen nicht eingeschaltet werden. 3Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse der von ihnen erstellten Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(2) 1Statistikstellen sind durch Satzung einzurichten, die auch die wesentlichen organisatorischen Bestimmungen, vornehmlich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses zu treffen hat. 2Art. 20 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 3Kommunale Statistikstellen können auch nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eingerichtet werden. 4Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zukommt, werden Statistikstellen durch die zuständigen Organe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingerichtet.
(3) 1Geschäftsstatistiken führen die Statistikstellen durch, wenn sie damit beauftragt werden. 2Kommunale Statistikstellen können die Ergebnisse von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen aufbereiten. 3Sie nehmen die Aufgaben einer Erhebungsstelle im Sinn des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 wahr.