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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 23
Anordnung
(1) 1Statistiken für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben sind durch Satzung anzuordnen; in ihr sind zugleich die erforderlichen Bestimmungen nach Art. 9 Abs. 2 zu treffen. 2Die Anordnung bedarf keiner Satzung, wenn
1.
die einer Statistik zugrundeliegenden Daten auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen, keine Einzelangaben enthalten, der Statistikstelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen oder
2.
lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
3Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zusteht, werden Statistiken durch die zuständigen Organe angeordnet. 4Durch Satzungen können Gemeinden, Landkreise und Bezirke auch eine Auskunftspflicht begründen, wenn es der Zweck der Erhebung erfordert, und zulassen, daß Statistikstellen Adreßdateien in entsprechender Anwendung der für amtliche Statistiken geltenden Vorschriften führen und nutzen.
(2) 1Statistiken für die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben bedürfen einer Anordnung durch Gesetz oder staatliche Rechtsverordnung, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch für eine amtliche Statistik keine Anordnung durch Rechtsvorschrift erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2). 2In den Fällen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedarf die Statistik einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuß (Art. 10).