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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 20
Statistikstellen
(1) 1Werden Statistiken außerhalb des Landesamts durchgeführt, so sind besondere Statistikstellen einzurichten. 2Nichtstatistische Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen ihnen nicht übertragen werden. 3Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit.
(2) 1Für jede Statistikstelle ist jemand zu bestimmen, der diese leitet. 2Statistikstellen sind räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu sichern und mit Personal auszustatten, das die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet.
(3) 1Die in Statistikstellen tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist. 2Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten. 3Soweit und solange sie Einzelangaben bearbeiten, dürfen sie nicht andere Aufgaben des Verwaltungsvollzugs wahrnehmen. 4Im Anschluß an eine Tätigkeit in der Statistikstelle sollen sie nicht für Aufgaben eingesetzt werden, bei denen eine Nutzung der in den Statistikstellen gewonnenen Erkenntnisse möglich ist, soweit das die organisatorischen und personellen Verhältnisse zulassen.
(4) Statistikstellen können mit der Durchführung von Geschäftsstatistiken beauftragt werden.