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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 19
Hinweispflichten
1 Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch hinzuweisen auf
1.
Art und Umfang der Erhebung;
2.
die Geheimhaltung (Art. 17);
3.
die Auskunftspflicht (Art. 12) oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung;
4.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (Art. 15 Abs. 2 und 3);
5.
die Rechte und die Pflichten (Art. 14 Abs. 2) der Erhebungsbeauftragten;
6.
den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (Art. 13);
7.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adreßdateien (Art. 16);
8.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.
2Dies gilt nicht, soweit es sich bei den Befragten um öffentliche Stellen oder um Einrichtungen handelt, die der Aufsicht von staatlichen Stellen unterliegen.