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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 16
Führen von Adreßdateien
Adreßdateien, die nach den jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorschriften geführt werden, führt und nutzt das Landesamt in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen.