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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 15
Erhebungs- und Hilfsmerkmale
(1) 1Erhebungsmerkmale sind zur Erstellung einer Statistik bestimmte Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. 2Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen.
(2) 1Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. 2Laufende Nummern und Ordnungsnummern können auf den Erhebungsunterlagen verbleiben. 3Sie dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden.
(3) 1Die Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. 2Bei wiederkehrenden Erhebungen kann die Löschung der Hilfsmerkmale unterbleiben, soweit sie noch künftig zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden benötigt werden. 3Die Hilfsmerkmale sind gesondert aufzubewahren und nach Beendigung der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. 4Diese Vorschriften gelten entsprechend für die Vernichtung von Erhebungsunterlagen, die Hilfsmerkmale enthalten.
(4) 1Die Namen von Gemeinden und von Gemeindeteilen sowie Blockseiten dürfen für die regionale Zuordnung von Erhebungsmerkmalen genutzt werden. 2Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. 3Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluß der jeweiligen Erhebung genutzt werden. 4Besondere Regelungen in einer eine amtliche Statistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3 gelten nicht für Daten, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.