BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 14
Erhebungsbeauftragte
(1) Als Erhebungsbeauftragte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten und bei denen nicht auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.
(2) 1Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. 2Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen. 3Sie dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder andere Zwecke verarbeiten.
(3) 1Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Rechte und Pflichten der zu Befragenden zu belehren. 2Vor ihrem Einsatz sind sie auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung der Erkenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit gewonnen haben, schriftlich zu verpflichten.