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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 11
Rechtsverordnungen
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
für einen Zeitraum bis zu vier Jahren eine durch Gesetz angeordnete Statistik insgesamt oder hinsichtlich einzelner Erhebungs- oder Hilfsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, die Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden oder sonstigen Auskunftsstellen einzuschränken, soweit die Ergebnisse nicht benötigt werden;
2.
statt einer durch Gesetz vorgesehenen Erhebung mit Auskunftspflicht eine Erhebung ohne Auskunftspflicht anzuordnen, soweit sich ergibt, daß ausreichende Ergebnisse auch auf diese Weise erzielt werden können;
3.
Statistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter Aufgabenplanungen erforderlich sind.