Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.03.2003
Art. 3
Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Freistaates Bayern nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
des Bundes
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der Freistaat Bayern
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des Bundesministeriums
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das Staatsministerium
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des Bundesschuldbuchs
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das Schuldbuch des Freistaates Bayern
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der Bundeswertpapiere
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die Emissionen des Freistaates Bayern.
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(3) Für Schuldbucheintragungen können Gebühren nach Maßgabe einer vom Staatsministerium zu erlassenden Gebührenordnung erhoben werden.