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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
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Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“
Vom 27. Dezember 2004
(GVBl. S. 536)
BayRS 282-2-14-WK

Vollzitat nach RedR: Gesetz zur Errichtung der "Stiftung Bamberger Symphoniker - Bayerische Staatsphilharmonie" vom 27. Dezember 2004 (GVBl. S. 536, BayRS 282-2-14-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 285 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Name, Rechtsstellung und Sitz
1Unter dem Namen „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bamberg errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Art. 2
Stiftungszweck
(1) 1Zweck der Stiftung ist die Förderung der Musikkultur durch Konzerte und Veranstaltungen des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“. 2Zu diesem Zweck übernimmt die Stiftung die Trägerschaft des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“.
(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Art. 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:
1.
einem Barvermögen in Höhe von 50.000 € und
2.
dem beweglichen Vermögen (Orchesterinstrumente) der Bamberger Symphoniker e.V., das der Stiftung von dem Verein mit Übertragungsvertrag gemäß Art. 12 Abs. 2 unentgeltlich übereignet wird.
(2) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung von
1.
dem Freistaat Bayern
2.
dem Bezirk Oberfranken
3.
der Stadt Bamberg und
4.
dem Landkreis Bamberg
nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne Zuschüsse. 2Diese dienen dazu, die mit dem Betrieb des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen abzudecken. 3Die Höhe der Zuschüsse sowie weitere Einzelheiten werden durch Vertrag zwischen den Zuwendungsgebern geregelt.
(3) 1Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. 2Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Art. 4
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1.
aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2.
aus den Zuschüssen nach Art. 3 Abs. 2,
3.
aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn dies die Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat genehmigt.
(3) 1Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Art. 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsvorstand und
2.
der Stiftungsrat.
(2) 1Zur Beratung der Organe kann auf Beschluss des Stiftungsrats ein Beirat der Stiftung gebildet werden. 2Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.
Art. 6
Stiftungsvorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Intendanten des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“. 2Er wird vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes, des Bayerischen Stiftungsgesetzes sowie der Satzung und entsprechend den Richtlinien und den Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet. 3Näheres regelt die Stiftungssatzung.
(3) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Die Vertretung des Stiftungsvorstands im Fall seiner Verhinderung regelt die Stiftungssatzung. 4Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.
Art. 7
Stiftungsrat
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus:
1.
dem für die „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ zuständigen Staatsminister des Freistaates Bayern,
2.
einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,
3.
dem Oberbürgermeister der Stadt Bamberg,
4.
dem Bezirkstagspräsidenten des Bezirks Oberfranken,
5.
dem Landrat des Landkreises Bamberg und
6.
dem Regierungspräsidenten von Oberfranken.
2Die in Satz 1 genannten Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen.
(2) 1Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder aufnehmen, maximal dürfen dem Stiftungsrat zehn Mitglieder angehören. 2Die weiteren Mitglieder können vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. 3Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1Vorsitzender des Stiftungsrats ist der jeweils zuständige Staatsminister oder seine Vertretung (Abs. 1 Satz 2). 2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden oder seine Vertretung in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(4) 1Die Stimmenzahl im Stiftungsrat verteilt sich wie folgt:
1.
der für die „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ zuständige Staatsminister
10 Stimmen,
2.
der Oberbürgermeister der Stadt Bamberg
5 Stimmen,
3.
der Bezirkstagspräsident
3 Stimmen,
4.
der Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
2 Stimmen.
2Alle weiteren Mitglieder des Stiftungsrats verfügen über je eine Stimme. 3Weiteres regelt die Stiftungssatzung.
(5) Dem Stiftungsrat darf der Stiftungsvorstand nicht als Mitglied angehören.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.
Art. 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) 1Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. 2Er berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. 3Näheres regelt die Stiftungssatzung.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand.
(3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.
Art. 9
Stiftungssatzung
(1) 1Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. 2Die Satzung wird durch den Stiftungsrat erlassen.
(2) 1Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Stiftungsrats. 2Satzungsänderungen sind nur zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. 3Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. 4Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
Art. 10
Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Abwicklung verbleibende Vermögen an den Freistaat Bayern, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Art. 11
Stiftungsaufsicht und Geltung des Bayerischen Stiftungsgesetzes
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.
Art. 12
(aufgehoben)
Art. 13
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
München, den 27. Dezember 2004
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber