Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) 1Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. 2Er berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. 3Näheres regelt die Stiftungssatzung.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand.
(3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.