Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 1
Name, Rechtsstellung und Sitz
1Unter dem Namen „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bamberg errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.