Inhalt

BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 25e
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht
(1) 1Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Beginn des Monats, in dem das in der Tabelle des Art. 143 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes maßgebliche Lebensalter erreicht wird.
(2) 1Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1949 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Beginn des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:
Geburtsjahrgang/-monat
Lebensalter
1950

Januar – März
62 Jahre und 1 Monat
April – Juni
62 Jahre und 2 Monate
Juli – September
62 Jahre und 3 Monate
Oktober – Dezember
62 Jahre und 4 Monate
1951
62 Jahre und 5 Monate
1952
62 Jahre und 6 Monate
1953
62 Jahre und 7 Monate
1954
62 Jahre und 8 Monate
1955
62 Jahre und 9 Monate
1956
62 Jahre und 10 Monate
1957
62 Jahre und 11 Monate
1958
63 Jahre
1959
63 Jahre und 2 Monate
1960
63 Jahre und 4 Monate
1961
63 Jahre und 6 Monate
1962
63 Jahre und 8 Monate
1963
63 Jahre und 10 Monate
(3) 1In den Fällen des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 gilt Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG sinngemäß. 2Bei mindestens zehnjähriger Amtszeit ist Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 64. Lebensjahres das 61. Lebensjahr tritt.
(4) 1Unbeschadet der Art. 24 bis 25c findet für die am 1. Januar 2011 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung Art. 15 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Entsprechendes gilt für Hinterbliebene von den in Satz 1 bezeichneten Versorgungsempfängern.
(5) Für die Anwendung des Art. 22 Abs. 4 gilt Art. 101 Abs. 5 BayBeamtVG sinngemäß.