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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 25c
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht
(1) 1Für die am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen findet Art. 15 Abs. 3 unbeschadet der Art. 24 bis 25b in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. 2Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; die Art. 25 bis 25b bleiben unberührt. 2Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für künftige Hinterbliebene der am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum der für das frühere Ruhegehalt maßgebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen.
(3) Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG sind bei der Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für die nach Anwendung des Art. 16 Satz 3 zustehenden Versorgungsbezüge sowie für Versorgungsbezüge nach Art. 19.
(4) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (Art. 22 Abs. 4 und 6) gelten Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 BayBeamtVG sinngemäß.