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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 23
Durchführungsvorschriften
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Amtsbezüge fest. 2Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.