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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 19
Ehrensold und Unterhaltsbeitrag
(1) 1Die Staatsregierung kann einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung, das kein Ruhegehalt erhält, nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, einen Ehrensold bis zur Höhe von 25 v.H. des Amtsgehalts und des Orts- und Familienzuschlags bis zur Stufe 1 bewilligen. 2Der Ehrensold wird nur gewährt, wenn das Mitglied der Staatsregierung die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht oder die Staatsregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinn des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes festgestellt hat.
(2) 1Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes einen Ehrensold nach Absatz 1 bezog, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes, berechnet aus dem Ehrensold nach Absatz 1, bewilligt werden. 2Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, dem nach Absatz 1 Satz 1 ein Ehrensold hätte bewilligt werden können, kann ein entsprechend bemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(3) Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.