Inhalt

BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 14
Übergangsgeld
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluß an die Amtsbezüge Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b und für die gleiche Zahl von Monaten gewährt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Staatsregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.
(3) Als Übergangsgeld wird gewährt:
1.
für die ersten drei Monate und für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b das Amtsgehalt und der Orts- und Familienzuschlag in voller Höhe;
2.
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
(4) Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.
(5) 1Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt. 2Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.