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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 12
Entschädigung für Umzugs- und Reisekosten, Verordnungsermächtigung
(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung werden für die infolge ihrer Wahl oder Berufung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge sowie für getrennte Haushaltsführung Entschädigungen nach Maßgabe der für Beamte geltenden Vorschriften gewährt.
(2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenentschädigung. 2Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs.