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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 11
Erkrankung
(1) 1Ist ein Mitglied der Staatsregierung durch Erkrankung an der Führung seiner Amtsgeschäfte gehindert, sind die Amtsbezüge für diese Zeit zu vermindern. 2Satz 1 gilt für jeden Krankheitsfall, jedoch jeweils höchstens bis zur Dauer von sechs Wochen.
(2) 1Der nach Art. 83 BayBesG zustehende Grundbetrag wird für jeden Arbeitstag einer Erkrankung um eins v.H. der für den Monat Dezember maßgebenden Amtsbezüge vermindert. 2Bei der Berechnung des Minderungsbetrages nach Satz 1 bleibt die Dienstaufwandsentschädigung außer Ansatz. 3Feststellungszeitraum ist jeweils die Zeit vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres. 4Endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds der Staatsregierung während des Feststellungszeitraums und erhält es im darauffolgenden Dezember Übergangsgeld oder Ruhegehalt, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Art. 46 und 64 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). 2Satz 1 gilt auch bei einer Dienstbeschädigung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG sowie bei Erkrankungen während einer Schwangerschaft.
(4) Die in den jeweiligen Feststellungszeitraum fallenden Arbeitstage einer Erkrankung sind bis 1. November eines jeden Jahres der für die Festsetzung der Amtsbezüge zuständigen Stelle zu melden.