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Text gilt ab: 01.02.2008
Fassung: 21.07.1981
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Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern[1]
Vom 21. Juli 1981
GVBl. S. 326
BayRS 2038-3-4-9-4-K

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern vom 21. Juli 1981 (GVBl. S. 326, BayRS 2038-3-4-9-4-K), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Januar 2008 (GVBl. S. 32) geändert worden ist
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Errichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 (BayBS I S. 37) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
§ 1
1Für die Ausbildung von Förderlehrern wird ein Staatsinstitut errichtet. 2Es führt die Bezeichnung Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
§ 2
(1) 1Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.
(2) 1Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.
§ 3
(1) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
(2) Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.
§ 4
Regelungen über den Studienbetrieb und die inneren Verhältnisse des Staatsinstituts werden durch die Studienordnung getroffen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.
München, den 21. Juli 1981
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Hans Maier, Staatsminister