Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2008
Fassung: 21.07.1981
§ 3
(1) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
(2) Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.