Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2008
Fassung: 21.07.1981
§ 2
(1) 1Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.
(2) 1Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.