BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007

Teil 4 Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Abschnitt 1 Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 159–163)
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Jugendstrafe (Art. 164)