BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007

Abschnitt 9 Freizeit

Art. 69 Allgemeines
Art. 70 Zeitungen und Zeitschriften
Art. 71 Hörfunk und Fernsehen
Art. 72 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
Art. 73 Kostenbeteiligung