BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007

Abschnitt 3 Unterbringung und Ernährung der Gefangenen

Art. 19 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
Art. 20 Unterbringung während der Ruhezeit
Art. 21 Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz
Art. 22 Kleidung
Art. 23 Anstaltsverpflegung
Art. 24 Einkauf
Art. 25 Sondereinkauf