BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007

Abschnitt 15 Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Gefangenenmitverantwortung

Art. 115 Beschwerde
Art. 115a Aufhebung von Maßnahmen
Art. 116 Gefangenenmitverantwortung