BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Abschnitt 15 Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Gefangenenmitverantwortung
Art. 115 Beschwerde
Art. 115a Aufhebung von Maßnahmen
Art. 116 Gefangenenmitverantwortung