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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 9
Vollzugsplan, Beteiligung der Gefangenen
(1) 1Auf Grund der Behandlungsuntersuchung gemäß Art. 8 wird ein Vollzugsplan erstellt. 2Er enthält insbesondere Angaben über vollzugliche, pädagogische und sozialpädagogische sowie therapeutische Maßnahmen. 3Das Nähere regelt das Staatsministerium der Justiz durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Der Vollzugsplan ist jeweils nach Ablauf eines Jahres an die Entwicklung der Gefangenen und die weiteren Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung anzupassen.
(3) Über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung gemäß Art. 11 Abs. 1 oder 2 ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.
(4) Die Planung der Behandlung wird mit den Gefangenen erörtert.