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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 81
Hilfe nach Entlassung
Auf Antrag der Gefangenen kann die Anstalt nach deren Entlassung vorübergehend Hilfestellung im Einzelfall gewähren, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden kann und der Erfolg der Behandlung der Gefangenen gefährdet ist.