Inhalt

BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 79
Hilfe zur Entlassung
1Um die Entlassung vorzubereiten, sind die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. 2Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. 3Den Gefangenen ist insbesondere zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden.