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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 69
Allgemeines
1Gefangene erhalten Gelegenheit, sich in ihrer Freizeit sinnvoll zu beschäftigen. 2Im Rahmen des Behandlungsauftrags sollen die Gefangenen Gelegenheit erhalten, eine Bücherei zu benutzen und an sonstigen Freizeitangeboten der Anstalt teilzunehmen, insbesondere an Unterricht, Lehrgängen, sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, Sport, Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie kulturellen Veranstaltungen.