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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 5a
Opferbezogene Vollzugsgestaltung
(1) 1Die Belange der Opfer sind bei der Gestaltung des Vollzugs, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen, zu berücksichtigen. 2Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen.
(2) 1Die Einsicht der Gefangenen in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verschuldeten Tatfolgen, soll geweckt werden. 2Die Gefangenen sind anzuhalten, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen. 3Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist in geeigneten Fällen anzustreben.