Inhalt

BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 5
Gestaltung des Vollzugs
(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.