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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 29
Besuche bestimmter Personen
1Besuche von Verteidigern, Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen oder die Gefangene betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. 2Art. 27 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger oder der Verteidigerin mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. 4Art. 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.