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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 26
Grundsatz
1Gefangene haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. 2Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.