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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 22
Kleidung
(1) Gefangene tragen Anstaltskleidung.
(2) 1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin gestattet den Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht entweichen werden. 2Er oder sie kann dies auch sonst gestatten, sofern die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.