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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 184
Hausordnung
(1) 1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin erlässt eine Hausordnung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über
1.
Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit,
3.
auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie
4.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Gefangene erhalten einen Abdruck der Hausordnung.